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WerkstoffPrAusbV

§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
f)
Prüfprotokolle zu erstellen,
g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,
h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,
i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Zugversuch,
b)
Härteprüfung,
c)
Sichtprüfung,
d)
Eindringprüfung,
e)
Präparation eines Mikroschliffs und
f)
messmikroskopische Auswertung;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a

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