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WerkstoffPrAusbV

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1.
Metalltechnik,
2.
Kunststofftechnik,
3.
Wärmebehandlungstechnik,
4.
Systemtechnik.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a

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