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WerkstoffPrAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Struktur der Berufsausbildung
§  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§  5Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2
Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1
Fachrichtung Metalltechnik
§  6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§  7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§  8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§  9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2
Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3
Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4
Fachrichtung Systemtechnik
§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Anlage 2:Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a

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