WerkstoffPrAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
- 1.
- Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,
- 3.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,
- 4.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,
- 5.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie
- 6.
- Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,
- 2.
- Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 4.
- Grundlagen der Prüfverfahren,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,
- 6.
- Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,
- 7.
- Durchführen von Prüfungen,
- 8.
- Bewerten von Prüfergebnissen,
- 9.
- Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
- 1.
- Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,
- 3.
- Durchführen metallografischer Untersuchungen,
- 4.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 5.
- Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,
- 6.
- Analysieren von Fehlerursachen.
- 1.
- Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,
- 2.
- Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,
- 3.
- Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,
- 4.
- Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
- 5.
- Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
- 6.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 7.
- Analysieren von Fehlerursachen.
- 1.
- Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,
- 3.
- Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,
- 4.
- Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,
- 5.
- Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,
- 6.
- Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
- 7.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 8.
- Analysieren von Fehlerursachen.
- 1.
- Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,
- 2.
- Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,
- 3.
- Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,
- 4.
- Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,
- 5.
- Analysieren von Prüfergebnissen,
- 6.
- Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,
- 7.
- Dokumentieren des technischen Systemzustandes,
- 8.
- Analysieren von Fehlerursachen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,
- 7.
- Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,
- 8.
- Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcc1904c38f963885f8574ee2f9d0a0ae92167190a3bf2cbe1bae8145d52f67a