(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu
1.
Weinessig oder
2.
Essig.
Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitdokument mit dem Wort „essigstichig“ gekennzeichnet ist.
(2) Ein Drittlanderzeugnis darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist,
2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
3.
die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
4.
das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr herbeigeführt worden ist durch
a)
eine unrichtige Angabe,
b)
eine unrichtige Probe oder
c)
eine unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde.
(3) Ein Erzeugnis, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und das mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen ist, darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(4) Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes steht eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, der Ausfuhr des Erzeugnisses sowie dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zum Zweck der Ausfuhr nicht entgegen,
1.
wenn die Bezeichnung, die sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr des Erzeugnisses in dieses Gebiet ist,
2.
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, und
3.
soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist.
Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe des Satzes 4 gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der das Erzeugnis ausführt, so ist die Meldung auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge des Erzeugnisses sowie die Art der Abweichung von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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