(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden dürfen, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 ist ein Erzeugnis insbesondere dann, wenn dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden dürfen, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist die Genehmigung auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der so verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit einer Auflage verbunden und befristet werden. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
1.
einem inländischen abgefüllten Erzeugnis nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,
2.
einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Erzeugnis vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, oder, sofern ein solcher Ort nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,
3.
einem Erzeugnis im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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