Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zu Versuchszwecken zulassen, dass bei der Herstellung eines Erzeugnisses sowie eines Getränkes im Sinne des § 26 Absatz 2 des Weingesetzes
1.
ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren eingesetzt wird oder
2.
bestimmte Vorschriften des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.
Eine Genehmigung ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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