WaStrG
§ 46Rechtsverordnungen
- 1.
- die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
- 2.
- die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- 3.
- die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- 4.
- die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201730968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c5fb804afa2d9d7b09b8ba6716796fa2cbd91c665ebda56fc4cc922d2951bcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 1 WaStrGAnlErmV
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.“
- § 1 WaStrGGemGebrErmV
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.“
- § 1 WaStrGTalspErmV
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.“