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WaStrGGemGebrErmV

§ 1

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 24 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be20115ab9bc11f9b32b96e6ec411c1463e989d8120849c75733b0ab63b183cd

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 WaStrGRechtsverordnungen

    „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.“