WaStrGGemGebrErmV
§ 1
Stand: Geändert durch Art. 24 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be20115ab9bc11f9b32b96e6ec411c1463e989d8120849c75733b0ab63b183cd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 WaStrGRechtsverordnungen
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.“