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WaStrGTalspErmV

§ 1

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221170969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b34abfe92fc7f0a16633ed6b591f77e56882f69c69726caa9594e7d671ad69f

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 WaStrGRechtsverordnungen

    „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.“