WaStrGAnlErmV
§ 1
Stand: Geändert durch Art. 23 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003150970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f9238c2c675bff6af828bfab5a6c86214cb145e8bf7489e7e08bd50380e048b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 WaStrGRechtsverordnungen
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.“