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WaStrGAnlErmV

§ 1

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003150970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f9238c2c675bff6af828bfab5a6c86214cb145e8bf7489e7e08bd50380e048b

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 WaStrGRechtsverordnungen

    „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 1 WaStrG über die Regelung des Betriebs von Anlagen zu erlassen.“