WaffRG
§ 16Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
Gesetz über das Nationale Waffenregister
- 1.
- der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und
- 2.
- die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.
- 1.
- in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:
- a)
- die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie
- b)
- die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
- 2.
- in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:
- a)
- die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie
- b)
- die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
- 3.
- in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:
- a)
- die Grunddaten ähnlicher Waffen,
- b)
- die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowie
- c)
- den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen,
- 4.
- in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:die Seriennummer der Waffe und
- a)
- die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder
- b)
- die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9