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WaffRG

§ 15Inhalt des Übermittlungsersuchens

Gesetz über das Nationale Waffenregister

(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
1.
der Verarbeitungszweck,
2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
1.
von der betroffenen natürlichen Person
a)
Nachname oder Vorname und
b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,
oder
2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung
a)
Name oder Firma und
b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,
oder
3.
von der betroffenen Waffe
a)
Seriennummer der Waffe oder
b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9

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