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WaffRG

§ 18Zulässigkeit der Datenübermittlung

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9

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