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WaffRG

§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind

Gesetz über das Nationale Waffenregister

Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:
1.
die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.
die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,
2a.
die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,
3.
die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,
4.
die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
5.
die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,
7.
die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,
8.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9

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