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VwDVG

§ 3Daten der Bundesagentur für Arbeit

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1.
Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
2.
Wirtschaftszweig,
3.
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,
4.
Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
5.
Betriebsnummer,
6.
Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28a SGB 4Meldepflicht

    „… ttelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherun …“