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VwDVG

§ 3cDaten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
1.
die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
2.
Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
3.
die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
4.
Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f

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