VwDVG
§ 3cDaten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
- 1.
- die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
- 2.
- Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 3.
- die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
- 4.
- Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f