VwDVG
§ 2Daten der Finanzbehörden
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
- 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 6.
- Besteuerungsform,
- 7.
- Dauerfristverlängerung,
- 8.
- Voranmeldungszeitraum,
- 9.
- Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
- 10.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 11.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 12.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
- 13.
- Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
- 14.
- Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148010010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer
„… ge Steuernummer, 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung, 14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. Zusätzlich ü …“