Zum Gesetzesinhalt

VwDVG

§ 2Daten der Finanzbehörden

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:
1.
Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.
Besteuerungsform,
7.
Dauerfristverlängerung,
8.
Voranmeldungszeitraum,
9.
Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
10.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
11.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
12.
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
13.
Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
14.
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer

    „… ge Steuernummer, 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung, 14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. Zusätzlich ü …“