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VwDVG

§ 3bDaten der Deutschen Bundesbank

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
1.
Name, Anschrift,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5.
Legal Entity Identifier,
6.
die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148010010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9b088da2fc4c1cd5bb386ca935a564af717cc46b0111f03f65f4907ec38b68f

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