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VRegV

§ 1Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

(1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
1.
Vorsorgevollmachten,
2.
Betreuungsverfügungen,
3.
Patientenverfügungen und
4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
1.
Daten zur Person des Vorsorgenden:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
h)
E-Mail-Adresse,
2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geburtsdatum,
e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
f)
Rufnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
3.
Form und Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung,
4.
Aufbewahrungsort der Vorsorgeverfügung,
5.
bei Vorsorgevollmachten zudem:
a)
die Angabe, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von:
aa)
Vermögensangelegenheiten,
bb)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
cc)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
dd)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
b)
Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander.
(3) Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
(4) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
(5) Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf. Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2026 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f337338c9c1729b9bab32e495bf88d86f64d60dbfd1c5314dfaa6f44c5cefaa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1358 BGBGegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

    „… ügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Date …“

  • § 78a BNotOZentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

    „(1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden: 1. Vorsorgevollmachten, 2. Betreuungsverfügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen …“