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BNotO

§ 78aZentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

Bundesnotarordnung

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:
1.
Vorsorgevollmachten,
2.
Betreuungsverfügungen,
3.
Patientenverfügungen und
4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:
1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a)
den Vollmachtgebern,
b)
den Bevollmächtigten und
c)
dem Inhalt der Vollmachten,
2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a)
den Vorschlagenden und
b)
den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
4.
bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 686f0170a75873e99a532b8792f36729f362a8aaf38efccb56e268b8c9a7c654

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1358 BGBGegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

    „… ügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In d …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 7 BtOGÖffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung

    „… hrt. Die Behörde soll auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat. (2) Die Urkundsperson bei …“

  • § 278 FamFGPersönliche Anhörung des Betroffenen

    „… deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung …“

  • Eingangsformel VRegV

    „Auf Grund des § 78a Abs. 3 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesminist …“

  • § 1 VRegVInhalt des Zentralen Vorsorgeregisters

    „(1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden: 1. Vorsorgevollmachten, 2. Betreuungsverfügungen, 3. Patientenverfügungen und 4. Widersprüche gegen …“