ViehVerkV
§ 44Kennzeichnung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- von einem Tierarzt,
- 2.
- von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
- 3.
- durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
- 1.
- drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166,
- 2.
- zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,
- 3.
- zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 7 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
„… leppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.“
- § 11 TierZDVAnforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
„… § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie, e) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres; 13. Aufzeichnungen über Untersuchun …“