ViehVerkV
§ 42Bestandsregister
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
- 2.
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs
- 1.
- die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,
- 2.
- diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und
- 3.
- in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd