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ViehVerkV

§ 43Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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