MKSeuchV 2005
§ 7Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,
- 2.
- die unschädliche Beseitigung von
- a)
- Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
- b)
- vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,
- 3.
- die Reinigung und Desinfektion
- a)
- der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b)
- der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
- c)
- der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,
- 4.
- die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
- 1.
- an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,
- 2.
- Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
- 1.
- Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
- 2.
- Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
- 1.
- abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
- 2.
- im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 ViehVerkVKennzeichnung
„… leppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.“