Zum Gesetzesinhalt

ViehVerkV

§ 19Dung, Streumaterial und Futterreste

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

XML-Quelle beim Herausgeber