(1) Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Berufssoldaten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt im Soldatenverhältnis zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM. Die Einmalzahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach der Ernennung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; dies gilt nicht, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod oder durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet.
(2) Verringert sich in den Fällen des Absatzes 1 das Endgrundgehalt (Grundgehalt), erhält der Beamte eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. § 13 Abs. 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht.
(3) Die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bundesbeamten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des Dreifachen der monatlichen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben, höchstens aber in Höhe von 15.000 DM, wenn die anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsgebiets (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes erfolgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; maßgebend für die Frist ist das Wirksamwerden der Versetzung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.8.2021 I 3932
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.