VerwFöG
Art 1 Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung
Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020919992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2994f976baba21c7fc6c439fd2ef56794a6e3450cffb35f8621dcf1cd67569c