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VerwFöG

Art 2

Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020919992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2994f976baba21c7fc6c439fd2ef56794a6e3450cffb35f8621dcf1cd67569c

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