VerwFöG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten
- 1.
- Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) erfüllen und eine andere angemessene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Personalstärkegesetzes
- a)
- vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum Beamten mit der Entlassungswirkung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes oder
- b)
- vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Anschluß an ihre Versetzung in den Ruhestand
aufnehmen, - 2.
- Bundesbeamte, die von § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) betroffen sind und vor dem 1. Januar 1998 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020919992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2994f976baba21c7fc6c439fd2ef56794a6e3450cffb35f8621dcf1cd67569c