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VerwFöG

Art 3 Einmaliges Übergangsgeld für Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet

Gesetz zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten

Soldaten auf Zeit im Beitrittsgebiet mit einer Dienstzeit von zwei Jahren, die auf Grund der Regelung in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1144) Soldaten der Bundeswehr sind, erhalten nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Dienstzeit ein einmaliges Übergangsgeld in Höhe von zweitausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn kein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit mit einer längeren Dienstzeit als zwei Jahre begründet wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis dieser Soldaten vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, endet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020919992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2994f976baba21c7fc6c439fd2ef56794a6e3450cffb35f8621dcf1cd67569c

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