(1) Der Rat des Bezirkes zeigt Grubenbaue alten Bergbaus, deren Verwahrung vorgesehen ist, dem bilanzbeauftragten Organ gemäß § 3 Abs. 3 in geeigneter Form so rechtzeitig an, daß es möglich ist, die Zweckmäßigkeit und Art einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zu prüfen.
(2) Der Rat des Bezirkes trifft unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3 Abs. 3 in Abstimmung mit den Räten der Kreise, in deren Territorien die Grubenbaue alten Bergbaus liegen, und in Zusammenarbeit mit der Bergbehörde Regelungen, die im Zusammenhang mit der weiteren bergbaulichen Nutzung, Nachnutzung und Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus erforderlich sind.
(3) In den Regelungen gemäß Abs. 2 ist insbesondere festzulegen,
a)
für welche Grubenbaue alten Bergbaus auf Grund des Grades der Gefährdung der Tagesoberfläche vorrangig bergschadenkundliche Analysen anzufertigen und Verwahrungsmaßnahmen einzuleiten sind,
b)
in welcher Reihenfolge für die Grubenbaue alten Bergbaus die bergschadenkundlichen Analysen anzufertigen sind,
c)
in welchen Fällen für Grubenbaue alten Bergbaus nach Einschätzung der Bergbehörde auf die Anfertigung der bergschadenkundlichen Analysen vorerst verzichtet werden kann.
(4) Der Rat des Bezirkes leitet in Übereinstimmung mit der Bergbehörde langfristige Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus ein.
Fassungsangaben der Quelle
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