Zum Gesetzesinhalt

VertrGebErstG

§ 3Patentsachen

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0abd2d5e0e7f6c258e8c071e54997fd085a860f3c1ab5af3cab01c903a7c97

XML-Quelle beim Herausgeber