VertrGebErstG
§ 3Patentsachen
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0abd2d5e0e7f6c258e8c071e54997fd085a860f3c1ab5af3cab01c903a7c97