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VertrGebErstG

§ 5Markensachen

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0abd2d5e0e7f6c258e8c071e54997fd085a860f3c1ab5af3cab01c903a7c97

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