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VersatzV

§ 3Vorrang der Rückgewinnung von Metallen

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283310002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e8f393df61d44e1dcd2b572adb41cb420df1ad1bc21162732adbbfebb71ffc

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