VersatzV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage
- 1.
- Versatzmaterial:Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
- 2.
- Langzeitsicherheitsnachweis:Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.
- 3.
- Metallgehalt:Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283310002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e8f393df61d44e1dcd2b572adb41cb420df1ad1bc21162732adbbfebb71ffc