VersatzV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
- 3.
- Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR283310002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e8f393df61d44e1dcd2b572adb41cb420df1ad1bc21162732adbbfebb71ffc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 37 StrlSchVFreigabe im Einzelfall
„… be nicht eingehalten ist. Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S …“