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VersatzV

§ 5Inverkehrbringen von Abfällen

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283310002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e8f393df61d44e1dcd2b572adb41cb420df1ad1bc21162732adbbfebb71ffc

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