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VersatzV

§ 6Übergangsregelung

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR283310002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e8f393df61d44e1dcd2b572adb41cb420df1ad1bc21162732adbbfebb71ffc

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