VermVerkProspV
§ 7Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
- 1.
- Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
- 2.
- Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt gezeichneten und der eingezahlten Einlagen;
- 3.
- Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt zustehen;
- 4.
- die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach
- a)
- den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
- b)
- § 54 des Kreditwesengesetzes,
- c)
- § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
- d)
- § 369 der Abgabenordnung
- 5.
- jede Verurteilung durch ein Gericht im Ausland wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;
- 6.
- Angaben darüber, ob
- a)
- über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
- b)
- ein Gründungsgesellschafter oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;
- 7.
- Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.
- 1.
- Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
- 2.
- Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen;
- 3.
- Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen, sowie
- 4.
- Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.
- 1.
- mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
- 2.
- dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln;
- 3.
- Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 369 AOSteuerstraftaten
„… s Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder d) § 369 der Abgabenordnung in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als …“
- § 271 HGBBeteiligungen. Verbundene Unternehmen
„… ferungen oder Leistungen erbringen, sowie 4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind. (3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise …“