HGB
§ 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- § 2 FKAGBegriffsbestimmungen
„… en. (6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals. Abweichend vo …“
- § 138 GWBBesondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
„… m Jahresabschluss des Auftraggebers in einem Konzernabschluss eines Mutterunternehmens entsprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen ist, oder 2. ein Unternehmen, das a) mittelbar oder unm …“
- § 24 PartGRechenschaftsbericht
„… en aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; 2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen; 3. im Abstand von fünf …“
- § 6 SchVGStimmrecht
„… Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile dem Schuldner oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens gehalten werden. Der Schuldner d …“
- § 15 UmwStG 2006Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
„… tung zu einer Wertverschiebung zugunsten dieser Personen führt. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gelten nicht als außenstehende Personen im Sinne dieses Absatzes; als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltun …“
- § 2 UmwStG 2006Steuerliche Rückwirkung
„… Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind. (5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Einkünfte des über …“
- § 7 VAGBegriffsbestimmungen
„… ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Pr …“
- § 12 VermVerkProspVAngaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
„… Herstellung des Anlageobjekts erbringen; 4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind. (3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder …“