VermVerkProspV
§ 5Angaben über den Emittenten
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
- 1.
- die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift;
- 2.
- das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens;
- 3.
- die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung, aufzunehmen;
- 4.
- den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
- 5.
- das für den Emittenten zuständige Registergericht und die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist;
- 6.
- eine Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521