VermVerkProspV
§ 12Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
- 1.
- den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder und ihre Funktion beim Emittenten;
- 2.
- Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;
- 3.
- die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach
- a)
- den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
- b)
- § 54 des Kreditwesengesetzes,
- c)
- § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
- d)
- § 369 der Abgabenordnung
- 4.
- jede Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;
- 5.
- Angaben darüber, ob
- a)
- über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
- b)
- ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;
- 6.
- Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.
- 1.
- Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind;
- 2.
- Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital geben;
- 3.
- Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen;
- 4.
- Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.
- 1.
- mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
- 2.
- dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie
- 3.
- im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen.
- 1.
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
- 2.
- Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
- 3.
- seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
- 4.
- den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
- 5.
- Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR346400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 369 AOSteuerstraftaten
„… s Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder d) § 369 der Abgabenordnung in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als …“
- § 271 HGBBeteiligungen. Verbundene Unternehmen
„… Herstellung des Anlageobjekts erbringen; 4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind. (3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder …“