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VermVerkProspV

§ 11Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten

Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten. Ferner ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung und deren Begründung wiedergegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521

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