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VermVerkProspV

§ 14Gewährleistete Vermögensanlagen

Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR346400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c3c0f2fe6ffe6392c1ac342b4edeeee335a8d3c5009053f7d1bba5863de8521

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