URV
§ 8Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
Verordnung über das Unternehmensregister
- 1.
- Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
- 2.
- Name oder Firma des Schuldners,
- 3.
- Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
- 4.
- Gegenstand der Bekanntmachung,
- 5.
- elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 6.
- Tag der Bekanntmachung,
- 7.
- Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e028efd07adf4554f827c758c913a34da1c5e6e1dadc95eec2332718ce972de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8b HGBUnternehmensregister
„… dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs: 1. Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts, 2. Name oder Firma des Schuldners, 3. Sitz oder Wohnsitz des Schuldner …“