Zum Gesetzesinhalt

HGB

§ 8bUnternehmensregister

Handelsgesetzbuch

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
2a.
Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11.
Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung;
12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 HGBEG +++)
(+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ § 8b Abs. 2 Nr. 9: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a G v. 5.1.2007 I 10 mWv 20.1.2007 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde am Ende der Nummer das Komma durch ein Semikolon ersetzt), d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.11.2015 I 2029 mWv 26.11.2015, d. Art. 16 Abs. 3 G v. 30.6.2016 I 1514 mWv 2.7.2016, d. Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.6.2017 I 1693 mWv 3.1.2018 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. cc G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 InsOÖffentliche Bekanntmachung

    „… mer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird; 11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung; 12. Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genos …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)

Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 4a InsBekVAnwendbares Recht

    „Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).“

  • § 2 JBeitrG

    „… und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz. (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist die …“

  • § 4a StatRegG

    „… ssenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 …“

  • § 5 UBRegGDatenübermittlung durch die Registerbehörde

    „… esellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, 3. an die das Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur Pflege der Daten des Unternehmensregisters, 4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen Un …“

  • § 1 URVAllgemeines

    „(1) Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen, im Int …“

  • § 10 URVDatenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

    „Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages …“

  • § 11 URVDatenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    „(1) Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Han …“

  • § 13 URVEinsichtnahme in das Unternehmensregister

    „… die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer …“