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URV

§ 5Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen

Verordnung über das Unternehmensregister

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.
(2) Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen.
(3) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e028efd07adf4554f827c758c913a34da1c5e6e1dadc95eec2332718ce972de

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