URV
§ 10Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
Verordnung über das Unternehmensregister
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e028efd07adf4554f827c758c913a34da1c5e6e1dadc95eec2332718ce972de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8b HGBUnternehmensregister
„Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages …“