URV
§ 6Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
Verordnung über das Unternehmensregister
- 1.
- Registerart, Registergericht, Registernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2.
- Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 3.
- Rechtsform des Unternehmens,
- 4.
- Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 5.
- Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
- 6.
- Verfügbarkeit der Dokumentenarten "Aktueller Ausdruck (AD)", "Chronologischer Ausdruck (CD)", "Historischer Ausdruck (HD)", "Unternehmensträgerdaten (UT)", "Dokumentenansicht (DK)" und „strukturierter Registerinhalt (SI)“ sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten zu dem jeweiligen Unternehmen,
- 7.
- Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden,
- 8.
- Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und
- 9.
- Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e028efd07adf4554f827c758c913a34da1c5e6e1dadc95eec2332718ce972de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 HGBEinsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
„… ngen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese …“